Die Linke. Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt
Gerald Grünert zu TOP 09: Entwurf
eines Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts
Heute
liegt uns mit dem Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts
ein Papier vor, welches neben der Gemeinde- und Landkreisordnung, dem Gesetz
über die kommunale Gemeinschaftsarbeit auch weitere, erst vor wenigen Monaten
beschlossene Gesetze, wiederum umfangreicher Änderungen unterzieht. Unsere
Hoffnung, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen auf die tatsächlichen Problemstellungen
Bezug genommen wird, wird dieser Entwurf auch unter dem Aspekt der
Fortentwicklung nicht gerecht.
Auf
Grund der geringen Redezeit möchte ich nur wenige Punkte beleuchten.
Artikel
1
Die
beabsichtigte Möglichkeit der Umwandlung von Zweckverbänden in Eigenbetriebe,
Anstalten öffentlichen Rechts beziehungsweise Kapitalgesellschaften ist in der
Tendenz richtig, nur sollten hierbei die Grundsätze nach § 123 Gemeindeordnung
zwingend vorgeschrieben werden. Die Wahlmöglichkeit der Wirtschaftführung nach
dem Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen oder der Kaufmännischen
Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch werden von uns ausdrücklich begrüßt.
Artikel
2 und 3
Die
Änderungen der Gemeinde- und Landkreisordnung sind aus unserer Sicht nicht oder
nur punktuell sinnvoll. Es ist nicht erklärbar, dass einerseits durch die
Bildung von Einheits- bzw. Verbandsgemeinden eine effizientere Verwaltungen
erzielt und andererseits Außenstellen der Verwaltung in Ortsteilen zugelassen
werden sollen. Auch hält unsere Fraktion die Auseinandersetzung mit dem
Rechtsextremismus über die Erhöhung der Fraktionsmitgliederzahlen für ein nicht
taugliches Mittel, dass sich auch gegen kleinere Parteien, Wählergemeinschaften
und Zusammenschlüsse richtet. Diese Art der Auseinandersetzung ist
demokratiefeindlich und führt nicht zum beabsichtigten Ziel.
Gerade
demokratie- und Mitbestimmungsvereinfachende Regelung fehlen gänzlich. Aus diesem
Grund hat die Fraktion die LINKE mit ihrem Änderungsantrag eine ganze Reihe von
Vorschlägen unterbreitet, die besonders die Mitgestaltungsrechte der Bürger im
Rahmen von Bürgerinitiativen, Bürgerbegehren, -entscheiden, -unterrichtungen
und -fragestunden, wie sie in einigen anderen Bundesländern bereits praktiziert
werden, vorgeschlagen. Natürlich, und das wird Sie sicherlich nicht wundern,
haben wir unsere Forderungen nach einem qualifizierten Ortschaftsverfassungsrecht,
einer Anzahlmäßigen Stärkung der Verbandsgemeinderäte aber auch die Stärkung
des ehrenamtlichen Teils der Vertretung in unseren Änderungsantrag einfließen
lassen. Hier möchte ich bewusst eine Regelung herausgreifen. Wir schlagen vor,
dass Fraktionen grundsätzlich einen Anspruch auf eine
angemessene sächliche und personelle Ausstattung zur Einrichtung von
Fraktionsgeschäftsstellen haben sollen. Dies ist in so fern berechtigt, da der
Umfang der Entscheidungsfindungen sowie das zu betreuende Territorium allein im
Ehrenamt, ohne professionelle Hilfe, zu erfüllen sind.
Auch sollte sachkundigen Einwohnern in beratenden Ausschüssen,
wenn die Vertretung es wünscht, ein Stimmrecht eingeräumt werden können.
Zu den Vorstellungen der örtlichen und überörtlichen Prüfung bezogen
auf kommunale Beteiligungen usw. befindet sich unsere Fraktion noch im
Meinungsbildungsprozess und wird sich erst nach der Anhörung positionieren.
Auf
zwei Regelungen möchte ich noch verweisen. Zum ersten auf die Regelung zur
Festsetzung der Haushaltsjahre, in denen Haushaltskonsolidierungskonzepte umgesetzt
werden sollen. Diese Regelung würde z.B. bei einer geplanten Veräußerung
kommunalen Vermögens, die tatsächlichen Verhältnisse (Finanzmarktkrise) ignorieren
und folglich zu erheblichen Verlusten führen.
Zum
zweiten schlagen wir vor, das Kommunalwahlgesetz dahingehend zu ändern, dass im
Falle einer Eingemeindung die bisherige Gemeinde ein eigenständiger Wahlbereich
ist.
Namens
meiner Fraktion beantrage ich die Überweisung des Gesetzentwurfes und unseres
Änderungsantrages federführend in den Innen- und mitberatend in den Finanzausschuss.