Die Linke. Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt
Dr. Frank Thiel zu TOP 05: Entwurf eines Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes Sachsen-Anhalt
Vielleicht kann sich der eine oder andere noch an die erste
Debatte über das Thema im Landtag erinnern, in der wir als LINKE gesagt haben,
es wäre sinnvoll, wenn sich der Europaausschuss und der Bildungsausschuss mit
diesen Themen befassen würden. Sie waren der Meinung, das müsse alles nicht
sein, und haben abgelehnt.
Die Beratung im Wirtschaftsausschuss, die Anhörung, haben
aber deutlich gezeigt, dass es durchaus sinnvoll gewesen wäre, und zwar aus
zwei Das Erste ist, dass der Europaausschuss zur Kenntnis nimmt, wie
europarechtliche Regelungen in Sachsen-Anhalt umgesetzt werden. Das Zweite ist,
dass sich der Bildungsausschuss fragt, wie der Bologna-Prozess ganz konkret in
Sachsen-Anhalt gestaltet wird. Dann wäre nicht so ein Murks herausgekommen, wie
er momentan auf dem Tisch liegt.
Wir waren als LINKE in die Situation geraten, ein eigenes
Anliegen im Ausschuss ablehnen zu müssen, das wir selbst beantragt haben: eine
vierjährige Regelausbildung für alle Architekten in Sachsen-Anhalt, um zu
zeigen, dass Sachsen-Anhalt ein möglichst hohes Niveau der Ausbildung für alle
Architekten anstrebt. Wir mussten zur Kenntnis nehmen, dass über dieses
Anliegen nicht im Bildungsausschuss diskutiert worden ist, da gehört es aber
hin, damit die Hochschulgesetzgebung geändert wird, aber nicht das
Zugangsverfahren für Berufe, in Umsetzung der EU-Richtlinie zur Anerkennung von
Berufsqualifikationen.
Es gibt in Europa durchaus
Einrichtungen, für die eine dreijährige Ausbildungszeit festgelegt worden ist.
Es gibt auch in Deutschland neun Länder, in denen eine dreijährige
Ausbildungszeit festgelegt wurde. Warum sollte man denen, nur weil wir der
Auffassung sind, dass ihre Ausbildung vielleicht nicht gut genug für uns ist,
den Zugriff verwehren? Das hat der Bologna-Prozess nicht gemeint. Der regelt
nur die Anerkennung der Bachelor- und
Masterabschlüsse. Der Bologna-Prozess ist aber keine Vorgabe für nationale
Berufszugangsoptionen. Das regeln wir selbst. Deswegen ist ein Kontext
entstanden, wo wir als Fraktion DIE LINKE sagen müssen: So können wir das
Gesetz nicht mittragen. Das bedeutet eine Diskriminierung von Abschlüssen aus
anderen Ländern Europas bzw. aus anderen Bundesländern.
Strittig war auch
die Frage der Regelungen zur Berufshaftpflicht. Wir werden darüber im
Zusammenhang mit dem nachfolgenden Ingenieurgesetz noch einmal diskutieren.
Hier wird sichtbar, wie zwei eigentlich ähnliche Themen ganz unterschiedlich
behandelt werden. Die Architektenkammer hat die Anregung gegeben, die Fragen
der Berufshaftpflichtversicherung im Gesetz etwas eindeutiger zu regeln. Genau
so haben wir es im Ingenieurgesetz gemacht, was unsere ausdrückliche Zustimmung
finden wird.
Aber ich kann nicht
für die eine Berufsgruppe das machen und für die andere Berufsgruppe das, nur
weil die Zeit fehlt, um über beide Dinge ordentlich zu diskutieren. Was
dringend notwendig wäre, das Architektengesetz ähnlich wie das Ingenieurgesetz
auf ein entsprechendes Niveau zu bringen, war aus Zeitgründen nicht möglich. Was
mit dem Ingenieurgesetz festgezurrt, wäre auch für das Architektengesetz
richtig gewesen.
Wir müssen uns die
Frage stellen, was denn passieren wird, wenn die EU-Dienstleistungsrichtlinie
umgesetzt wird. Wir sind uns momentan noch nicht sicher, inwieweit sowohl das
Architektengesetz als auch das Ingenieurgesetz noch einmal angefasst werden müssen.
Aus diesen Gründen
lehnen wir die Beschlussempfehlung des Ausschusses und auch den Änderungsantrag
der FDP ab, weil er das Verfahren nicht heilt. Hier hätte das Kultusministerium
entsprechend aktiv sein müssen.
Wir haben in der Anhörung von Vertretern der Landesregierung gehört, dass das, was verabredet wurde, ein Kompromiss mit dem Kultusministerium ist. Diese Auffassung teilen wir ausdrücklich nicht. Wir fordern eine entsprechende Nachbesserung, weil das, was wir jetzt im Gesetz geregelt haben, ein Freibrief für das Kultusministerium sein könnte. Es könnte sagen, diese Regelung findet in Sachsen-Anhalt nicht statt, weil sie im Hochschulgesetz nicht erfasst ist.