Die Linke. Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt
Birke Bull zu TOP 20:
Änderung des Beratungshilferechts
Worum geht es in dem vorliegen Antrag? Es geht darum, dass
sich fünf Länder, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Niedersachsen
und Thüringen, darauf verständigt haben, mittels eines Gesetzentwurfes das
Beratungshilferecht zu verändern. Beratungshilfe erhalten derzeit Menschen, die
einen Rechtsanwalt benötigen, entweder für eine Beratung oder für eine
Vertretung, und die es nicht aus eigener Tasche bezahlen können.
Wo liegen die Probleme der antragstellenden Länder?
Erstens. Die Kosten sind zu hoch. In der Debatte im
Bundesrat wurde kritisiert, dass sie insbesondere seit dem Jahr 2004
signifikant gestiegen seien. Die Bewilligungspraxis der Amtsgerichte sei sehr
unterschiedlich, die Quote der zurückgewiesenen Anträge sei unterschiedlich
hoch.
Zweitens. Der Missbrauch sei zu hoch. Wobei Missbrauch hier
die unnötige Inanspruchnahme von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Fällen
bedeutet, in denen auch niedrigschwelligere Angebote den gleichen Nutzen
bringen können, insbesondere bei Alltagsproblemen und dergleichen.
Eine Ursache sind aus der Sicht der Länder unklare
Rechtsbegriffe. Bereits jetzt ist die Inanspruchnahme von Beratungshilfe daran
gebunden, dass sie erforderlich ist und nicht mutwillig in Anspruch genommen
wird. Diese beiden Begriffe sind besonders in der Kritik und sollen neu
bestimmt werden.
Eine zweite Ursache ist aus der Sicht der Länder darin zu
suchen, dass die Hürden für die Inanspruchnahme zu niedrig sind. Insbesondere
die Höhe der Eigenbeteiligung wird kritisiert. Derzeit beträgt sie 10 €.
Kritisiert wird auch die Nachträglichkeit bei der Inanspruchnahme der
Beratungshilfe. Dies führe, so die Länder, zu einem zu großen Anreiz für die
Ausweitung der Inanspruchnahme auch durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Man könnte sagen, es handele sich um eine angebotsinduzierte
Ausweitung. So begründet sich der Wille der genannten fünf Bundesländer, das
Beratungshilfegesetz zu ändern.
Wenn es so wäre oder so ist, dann muss man über
Veränderungen und über Nachsteuerungen nachdenken. Ich finde das legitim.
Immerhin wird die Beratungshilfe von den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern
finanziert und die haben sehr wohl ein Recht darauf, dass ihr Geld angemessen
ausgegeben wird. Wo eine Lebensbratungsstelle helfen kann, muss kein
Rechtsanwalt oder keine Rechtsanwältin tätig werden. Beratungshilfe ist
subsidiär und sie soll es auch bleiben.
Die Frage ist nur, welche Steuerungsmöglichkeiten sind dabei
zulässig, vor allem vor dem Hintergrund dessen, dass der Zugang zu
rechtsstaatlichen Hilfen nicht vom Geldbeutel der Rechtsuchenden abhängig sein
darf? Dazu immerhin haben sich die Länder zumindest verbal bekannt.
Wo liegt nun unsere Kritik an dem im Bundesrat verhandelten und, wie ich glaube, auch abgestimmten Gesetzentwurf?
Die zentrale Grundannahme lautet: Anwaltliche Hilfe soll in
Anspruch nehmen können, wer dies in dem begehrten Umfang auch tun würde, wenn
er bei fehlender Bedürftigkeit seinen Anwalt selbst bezahlen müsste, so Ministerin
Kolb im Bundesrat im September dieses Jahres.
Deshalb soll der Begriff „Mutwilligkeit“ aus der Sicht der
Länder neu definiert werden. Mutwilligkeit schließt Beratungshilfe aus. Danach
geht man also erstens getreu dem Zitat, das ich soeben vorgetragen habe, davon
aus, dass Beratungshilfe zu versagen sei, wenn jemand, der in einem
vergleichbaren Fall die Kosten aus eigener Tasche zahlen müsste, auf die
Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin verzichten
würde.
Weil das ziemlich relativ ist ‑ der
Ermessensspielraum bei einer solchen Definition ist außerordentlich groß ‑,
müsse der Eigenanteil bei den Niedriglohnempfängerinnen und -empfängern ‑ nur
solche erhalten Beratungshilfe ‑ erhöht werden, und zwar von
10 € auf 20 €. Nach meiner Kenntnis war im ursprünglichen Entwurf im
Falle der Vertretung sogar von 30 € die Rede. Das klingt zunächst logisch
und einleuchtend.
Das Problem dabei ist aber die Bedürftigkeit selbst. Denn
die Bedürftigkeit bestimmt die Rahmenbedingungen, die bei der Abwägung eine
entscheidende Rolle spielen. Die gestalten sich eben bei den so genannten
Bedürftigen und bei den so genannten Nichtbedürftigen außerordentlich
verschieden.
Ein Beispiel: Wenn es um einen Streitwert von 50 € bis
100 € geht, dann wäge ich vor dem Hintergrund meiner
Einkommensverhältnisse ab, und zwar nicht nur nach meinem Gerechtigkeitssinn,
sondern auch danach, wie hoch die Erfolgswahrscheinlichkeit ist, und nicht
zuletzt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ich stelle mir also die Frage,
ob Aufwand und Nutzen noch in einem halbwegs vernünftigen Verhältnis zueinander
stehen.
Ein Streitwert von 50 € bis 100 € bedeutet bei unseren
Einkommensverhältnissen hier etwa 1 % des monatlichen Einkommens. Das
kommt natürlich in die Nähe der Schwelle, an der ich entscheide: Ich lasse es
sein, weil Aufwand und Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander
stehen. Im Unterschied zu einer Familie mit niedrigem Einkommen kann ich mir
das auch leisten.
Anders stellt sich die Situation für jemanden dar, dessen
Einkommen nur geringfügig über der so genannten Regelsatzhöhe liegt. Da sind es
schon fast 10 % des Einkommens. Bei diesen Familien wiegt der Nutzen sehr
viel schwerer als bei meinen Einkommensverhältnissen. Wenn diese im Falle der
Vertretung dann noch einen Eigenanteil von 20 € bezahlen müssen, stehen
gerade Familien mit niedrigem Einkommen vor einer außerordentlich schwierigen
Entscheidung. Das Beispiel macht deutlich, der Zugang zu anwaltlicher Hilfe für
diese Menschen wird außerordentlich hoch gehängt, hoch gehängt vor dem
Hintergrund des Begehrens der genannten fünf Länder.
Unter dem Strich hieße das: Meine Abwägung erfolgt unter
ganz anderen Rahmenbedingungen als die Abwägung einer Familie mit niedrigem Einkommen.
Ich kann es mir leisten, ganz rational zwischen Aufwand und Nutzen abzuwägen.
Ergo: Ungleiches an dieser Stelle gleich zu behandeln, was eine gängige
juristische Argumentation ist, die natürlich ihren rationalen Kern hat, führt
zu Ungerechtigkeit.
Hinzu kommt, dass gerade die Gruppe, über die wir hier
reden, die überproportional oft von Beratungshilfe Gebrauch macht, nicht nur
von sozialstaatlichen Transferleistungen abhängig, sondern auch sehr viel mehr
davon betroffen ist. Allein wenn man bedenkt, dass Bescheide im Bereich des
SGB II in manchen Kommunen alle drei Monate, in anderen Kommunen alle
sechs Monate neu formuliert werden, wird deutlich, dass es immer einen Anlass
gibt zu korrigieren, dass es immer einen Anlass gibt, Widerspruch einzulegen.
Natürlich muss ein Widerspruch nicht begründet werden. Das
wissen wir alle, wie wir hier sitzen. Trotzdem weiß jeder genauso gut, dass ein
Widerspruch, der von einem Anwalt begründet wurde, ein ganz anderes Gewicht hat
als ein Widerspruch, der keine Begründung enthält. Gerade im Bereich des
Sozialgesetzbuches II bzw. von Harz IV ist der Anteil der
fehlerhaften oder falschen Bescheide und Auskünfte nun alles andere als die
seltene Ausnahme.
Alles in allem ist die Beratungshilfe ein subsidiäres
Element, und sie soll es bleiben. Es bedarf der Steuerung. Wenn man sich die
Debatte im Bundesrat durchliest, dann weiß man, dass es tatsächlich einige
Fehlsteuerungen gibt, bei denen man nachjustieren muss. Einige der Vorschläge,
die dort gemacht wurden, halten wir durchaus für effektiv und für legitim. Ein
Beispiel wäre die Liste niedrigschwelliger Angebote,
die im Bereich des Amtsgerichts erstellt werden soll. Trotzdem ist das Problem
die Definition, weil Ungleiches gleich zu behandeln hier eine riesige
Ungerechtigkeit nach sich ziehen würde. Daher halten wir die Steigerung des
Eigenanteils bei der Beratungshilfe durch Vertretung für nicht angemessen. In
diesem Sinne bitte ich, unserem Antrag zuzustimmen.